Laura Schlauri

Sachverhalt:

A. Laura Schlauri wird seit 1. Juni 2009 von der Fürsorgebehörde Wohlwil wirtschaftlich unterstützt.  Mit Beschluss Nr. 218 vom 25. Juni 2010 lehnte diese ihr Gesuch um Kostenübernahme für Einkäufe im Betrag von Fr. 4532.50 bei diversen Geschäften an der Zürcher Bahnhofstrasse ab. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, Kostengutsprache für die Einkäufe im Betrag von Fr. 4532.50 zu erteilen, wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss Nr. 1206/2010 vom 10. November 2010 ab.

B. Laura Schlauri gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2011 abwies.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Laura Schlauri die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und Kostengutsprache für die Einkäufe im Betrag von Fr. 4532.50 bei diversen Geschäften an der Zürcher Bahnhofstrasse.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), ohne dass eine der in Art. 83 BGG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt, weshalb die Eingabe entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und von Art. 9 BV (Willkürverbot). Diese Rügen sind zulässig und werden in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise substanziiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.1 Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schwyz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG; SRSZ 380.100) sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Sie erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ShG). Laut § 5 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984 (Sozialhilfeverordnung; SRSZ 380.111) richten sich Art und Mass der Hilfe nach Gesetz und Verordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Für die Bemessung haben die Empfehlungen und Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) wegleitenden Charakter.

3.2 Neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung (Ziff. B.1-B.4 SKOS-Richtlinien) können bei besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der Betroffenen situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden. Dabei ist im Einzelfall darauf zu achten, dass der gesamte Budgetbetrag – einschliesslich der situationsbedingten Leistungen – der unterstützten Person in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen steht (Ziff. C.1 SKOS-Richtlinien). Die situationsbedingten Leistungen dürfen nicht zu unhaltbar hohen Unterstützungsbeiträgen führen, und ihr Nutzen muss in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (Ziff. C.1.8 SKOS-Richtlinien).

4.1 Das kantonale Gericht führte aus, Fürsorgebehörde und Regierungsrat hätten die Kostenübernahme für die Einkäufe an der Zürcher Bahnhofstrasse im Wesentlichen aufgrund der Höhe des Preises abgelehnt. Selbst unter der Annahme, dass es sich dabei um für die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin optimale Ausstattung handle und deren Anschaffung für ihre soziale Integration förderlich sei, lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen ein Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen festgestellt und den Anspruch verneint hätten. Mit Blick darauf, dass sich Personen in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Garderobe im Wert von Fr. 4532.50 leisten könnten, sei deren Entscheid angemessen und nachvollziehbar, zumindest aber vertretbar. Der Rahmen des im Zusammenhang mit situationsbedingten Leistungen naturgemäss weiten Ermessens der zuständigen Sozialhilfebehörde sei nicht überschritten worden.

4.2 Diese Betrachtungsweise stellt, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, eine Rechtswidrigkeit dar. Zwar lässt sich durch Berufung auf das mit Art. 12 BV garantierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, keinen Anspruch auf Übernahme der Einkäufe an der Bahnhofstrasse ableiten. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 131 I 166 E. 3.1 f. S. 172 f.; 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Während die materiellen Leistungen nach unten durch die menschenwürdige Existenzsicherung und die Vermeidung von grossen Härten begrenzt sind, bemisst sich die obere Limite am sinnvollen Verhältnis zum Lebensstandard der übrigen Bevölkerung (vgl. Ziff. A.4 SKOS-Richtlinien). Damit lässt sich auch das Ermessen begründen, welches den Fürsorgebehörden mit Bezug auf die situationsbedingten Leistungen generell zugestanden wird. Eine Ermessensfrage ist letztinstanzlicher Korrektur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (nicht publ. E. 3.1 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35, 8C_31/2007). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 124 II 114 E. 1b S. 116; 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Das Gericht erachtet es als gegeben, dass die Behörde bei ihrem Entscheid Willkür hat walten lassen. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei Wohlwil um die Gemeinde mit dem höchsten Durchschnittseinkommen der Schweiz handelt. Laura Schlauri lebt in einem sozialen Umfeld, wo Einkäufe in der zur Diskussion stehenden Höhe üblich sind. Die Fürsorgebehörde argumentiert, dass exklusive Markenbekleidung nicht ein Grundbedürfnis darstellen und Schweizer mit niedrigem Einkommen sich diese Einkäufe nicht leisten könnten. Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass die Achtung ihrer Person und damit die Integration in diesem Umfeld ohne entsprechende Bekleidung nicht gegeben sei. Indem die Behörde sich an tiefen Einkommen in der ganzen Schweiz orientiert hat, hat sie willkürlich gehandelt.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Angelegenheit an an die Führsorgebehörde Wohlwil zurückzuweisen.

5. Der unterliegenden Führsorgebehörde Wohlwil sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Führsorgebehörde ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesgericht zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Regierungsrats des Kantons Schwyz und der Führsorgebehörde Wohlwil werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid an die Führsorgebehörde Wohlwil zurückgewiesen.

2. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Steinberger

Die Gerichtsschreiberin: Hubacher

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *