Der Banker Badge

Verordnung zur Kennzeichnung von Banker

Gestützt auf Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 113/2014 zur Stabilisierung des Finanzsystems und Artikel 20 des Bundesgesetzes zur Unterbindung von Kapitalflucht und Steuerhinterziehung (UKapSt) wird verordnet:

§1
(1) Bankern ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne den Banker Badge zu zeigen.
(2) Der Banker Badge besteht aus einem handtellergrossen, gelben Kreis in dessen Mitte ein rotes $-Zeichen aufgedruckt ist.
(3) Als Banker gelten im Rahmen dieser Verordnung
a. Angestellte von Banken, Vermögensverwaltern, Versicherungen mit Lebensversicherungsgeschäft und ähnlichen Unternehmen, sowie Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit in den genannten Bereichen nachgehen
b. Aufsichtsorgane von unter a) aufgeführten Gesellschaften
c. Personen, die zu früheren Zeitpunkten für mindestens 1 Jahr unter a) oder b) qualifiziert haben

§2
(1) Banker haben weiter
a) stets eine aktuelle Stellenbeschreibung mit allen Kundenkontakten auf sich zu tragen
b) für jede Auslandreise bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Bewilligung einzuholen
c) nach jeder Auslandreise bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine umfassende Liste aller Kontakte während der Auslandreise einzureichen
(2)Banker ist es verboten
a) Bargeld von mehr als 100 € bei sich zu führen
b) Ohne Einwilligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Anstellung zu wechseln

§3
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Angestellte bankähnlicher Unternehmen, die im Besitz des Bundes sind

§4
Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1’000’000 Euro oder mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft.

§5
Diese Verordnung findet sinngemäss auch Anwendung für Banker anderer Nationalitäten solange sie sich auf Bundesgebiet aufhalten

§6
Die Verordnung tritt per 1. September 2012 in Kraft.

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